Deutsch-Palästinensischer Frauenverein
 
 
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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsch-Palästinensischer Frauenverein".

(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz des Vereins ist Bonn.


§ 2 Zwecke und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke tätig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden.

(2) Zwecke des Vereins sind humanitäre und soziale Hilfen für palästinensische Frauen und Kinder in den Flüchtlingslagern, in den besetzten gebieten und in anderen Gebieten des Nahen Ostens. Die Hilfen sollen durch finanzielle Unterstützung, Projektförderung und Mitarbeit geleistet werden, wie z.B.:
  • Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, Kleidung, Hausrat;
  • Einrichtung von Arbeitsstätten und Ausbildungsstätten für Frauen;
  • Einrichtung und Unterstützung von Kindergärten und Schulen, von Unterrichtskursen und Kursen zur Milderung des Analphabetentums;
  • Unterstützung von Ausbildungs- und Vorbeugungsmaßnahmen im Gesundheitswesen;
  • Hilfen für Kranke, behinderte oder schwangere Frauen und für kranke und behinderte Kinder.
(3) Zu den Aufgaben des Vereins zählen ferner:
  • Ständige Kontakte und die Förderung von Besuchen zwischen deutschen und palästinensischen Frauen und Frauenvereinigungen;
  • ein Erfahrungsaustausch in sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und rechtlichen Bereichen im Sinne der Völkerverständigung und der besonderen Situation von Frauen;
  • die Förderung von Selbsthilfegruppen und gegenseitigen Hilfen von deutschen und palästinensischen Frauen.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge und durch Spenden aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Frau werden (Einzelmitgliedschaft).

(2) Mitglieder des Vereins können ferner Frauenvereinigungen und andere Vereine oder Verbände werden (Verbandsmitgliedschaft). Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jeder Verein sein. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihren Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen.

(4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft der Mitgliederversammlung vorlegen.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitglieds (Einzel- und Fördermitgliedschaft)
  • mit der Auflösung der Vereinigung (Verbandsmitgliedschaft)
  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.
(6) Als wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds gelten insbesondere Verstöße gegen die Zwecke und Aufgaben des Vereins. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.


§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand dessen Beitrag für ein Geschäftsjahr ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(2) Wählbar sind Einzelmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Monate dem Verein angehören.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Der Vorstand setzt sich aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und drei Beisitzerinnen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Jahreshaushaltsplanes;
  • Erstellung eines Berichts und eines Kassenberichts.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(8) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

(9) Zu einer Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied auffordern. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vorher bekannt gegeben werden.

(10) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.


(11) Scheidet eine Beisitzerin des Vorstands aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wählt den Vorstand für zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertreter/innen der Verbandsmitglieder müssen ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungs- und fristgemäß einberufen wurde.
Ein Mitglied, das nicht an der Mitgliedercersammlung teilnehmen kann,
kann seine Stimme einem bestimmten anwesenden Mitglied übertragen
oder es dem Vorstand überlassen, seine Stimme einem der anwesenden Mitglieder zu übertragen. Das muss schriftlich geschehen.
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied kann damit grundsätzlich über zwei Stimmen verfügen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Behandlung von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung eine Versammlungsleiterin und für die Wahlen für die Dauer des Wahlgangs einen Wahlausschuss.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird.

(9) Die Mitgliederversammlung hat über alle in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu beraten und zu beschließen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts; Entlastung des Vorstands
  • Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder von einem Zehntel der Mitglieder, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, nach Abzug aller Unkosten, Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes an:

medico international
Oberemainanlage 7
60314 Frankfurt.

Dieser Verein hat es ausschließlich und unmittelbar für steuerlich als gemeinnützig anerkannte Zwecke zu verwenden.

Das Registergericht hat folgendes mitgeteilt:

Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 4 Abs. 2 genannten "Vereinigungen" nur mitgliedsfähig sind, wenn es sich um nicht eingetragene Vereine oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts handelt.


Satzung vom 22.06.2013

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